Teilwert
Willkommen bei Teilwert.info,hier erhalten Sie Infos zum Teilwert, Teilwertvermutungen und Teilwertabschreibung:
§ 10 Begriff des TeilwertsWirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist (§ 124 Abs. 1 BewG), mit dem Teilwert anzusetzen: Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt. Der Teilwert kann nur im Wege der Schätzung nach den Verhältnissen des Einzelfalles ermittelt werden. Zur Ermittlung des niedrigeren Teilwerts bestehen Teilwertvermutungen. Die Teilwertvermutung kann widerlegt werden. Sie ist widerlegt, wenn der Stpfl. anhand konkreter Tatsachen und Umstände darlegt und nachweist, dass die Anschaffung oder Herstellung eines bestimmten Wirtschaftsgutes von Anfang an eine Fehlmaßnahme war, oder dass zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und dem maßgeblichen Bilanzstichtag Umstände eingetreten sind, die die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes nachträglich zur Fehlmaßnahme werden lassen. Die Teilwertvermutung ist auch widerlegt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Wiederbeschaffungskosten am Bilanzstichtag niedriger als der vermutete Teilwert sind. Der Nachweis erfordert es, dass die behaupteten Tatsachen objektiv feststellbar sind. Der Teilwert ist ein ausschließlich objektiver Wert, der von der Marktlage am Bilanzstichtag bestimmt wird; es ist unerheblich, ob die Zusammensetzung und Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts von besonderen Kenntnissen und Fertigkeiten des Betriebsinhabers abhängt (>BFH-Urteil vom 31.1.1991 - BStBl II S. 627).
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TeilwertabschreibungEine Teilwertabschreibung kann nur zum Bilanzstichtag und nicht auf einen beliebigen Tag zwischen zwei Bilanzstichtagen vorgenommen werden (BFH-Urteil vom 5.2.1981 - BStBl II S. 432). Die Teilwertabschreibung hat gegenüber der Drohverlustrückstellung Vorrang. Das Verbot der Rückstellungen für drohende Verluste (§ 5 Abs. 4a Satz 1 EStG) erfasst nur denjenigen Teil des Verlustes, der durch die Teilwertabschreibung nicht verbraucht ist (>BFH-Urteil vom 7.9.2005 - BStBl 2006 II S. 298). Keine Teilwertabschreibung bei Einnahmen-Überschussrechnung (>BFH-Urteil vom 21.6.2006 - BStBl II S. 712). Zur Teilwertabschreibung bei börsennotierten Aktien im Anlagevermögen >BMF vom 26.3.2009 (BStBl I S. 514). Zur Neuregelung der Teilwertabschreibung durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 >BMF vom 25.2.2000 (BStBl I S. 372) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 26.3.2009 (BStBl I S. 514). Hier erhalten Sie weitere Infos zu Sonderabschreibungen und unseren AfA-Rechner sowie weitere kostenlose Steuerprogramme...
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Teilwertvermutungen1. Im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Fertigstellung eines Wirtschaftsguts entspricht der Teilwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (>BFH-Urteil vom 13.4.1988 - BStBl II S. 892; nicht ohne weiteres anwendbar bei Erwerb eines Unternehmens oder Mitunternehmeranteils >BFH-Urteil vom 6.7.1995 - BStBl II S. 831). 2. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entspricht der Teilwert auch zu späteren, dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung nachfolgenden Bewertungsstichtagen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (>BFH-Urteil vom 21.7.1982 - BStBl II S. 758). 3. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entspricht der Teilwert zu späteren, dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung nachfolgenden Bewertungsstichtagen den um die lineare AfA verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (>BFH-Urteil vom 30.11.1988 - BStBl 1989 II S. 183). 4. Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens entspricht der Teilwert grundsätzlich den Wiederbeschaffungskosten. Der Teilwert von zum Absatz bestimmten Waren hängt jedoch auch von deren voraussichtlichem Veräußerungserlös (Börsen- oder Marktpreis) ab (>BFH-Urteil vom 27.10.1983 - BStBl 1984 II S. 35). 5. Der Teilwert einer Beteiligung entspricht im Zeitpunkt ihres Erwerbs den Anschaffungskosten. Für ihren Wert sind nicht nur die Ertragslage und die Ertragsaussichten, sondern auch der Vermögenswert und die funktionale Bedeutung des Beteiligungsunternehmens, insbesondere im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, maßgebend (>BFH-Urteilvom 6.11.2003 - BStBl 2004 II S. 416).
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Teilwertermittlung im Einzelnen:
Abbruchabsicht
Beteiligung
Einlage
Ersatzteile im
Kfz-Handel
Fehlmaßnahme
Forderungen
Halbfertige Bauten
auf fremdem Grund und Boden
Investitionszuschüsse
Kapitalersetzendes
Darlehen
Retrograde
Wertermittlung
Schätzung
Überpreis
Unrentabler Betrieb
Verlustprodukte
Vorzugspreise einer
Gemeinde
Wertaufholungsgebot
Wiederbeschaffungskosten
Wenn Sie Hilfe brauchen, dann wenden
Sie sich bitte an Dipl.-Kfm. Michael Schröder,
Steuerberater
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