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bei Teilwert
hier erhalten Sie Infos zum Teilwert:
Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, sind,
soweit nichts anderes vorgeschrieben ist (§ 124 Abs. 1 BewG), mit dem
Teilwert anzusetzen.
Definition Teilwert:
Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im
Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.
Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt.
Der Teilwert kann nur im Wege der
Schätzung nach den Verhältnissen des Einzelfalles ermittelt werden. Zur
Ermittlung des niedrigeren Teilwerts bestehen
Teilwertvermutungen. Die Teilwertvermutung kann widerlegt
werden. Sie ist widerlegt, wenn der Stpfl. anhand konkreter Tatsachen und
Umstände darlegt und nachweist, dass die Anschaffung oder Herstellung eines
bestimmten Wirtschaftsgutes von Anfang an eine
Fehlmaßnahme war, oder dass zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung oder
Herstellung und dem maßgeblichen Bilanzstichtag Umstände eingetreten sind, die
die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes nachträglich zur
Fehlmaßnahme werden lassen. Die Teilwertvermutung ist auch widerlegt, wenn der
Nachweis erbracht wird, dass die Wiederbeschaffungskosten am Bilanzstichtag
niedriger als der vermutete Teilwert sind. Der Nachweis erfordert es, dass die
behaupteten Tatsachen objektiv feststellbar sind. Der
Teilwert ist ein ausschließlich objektiver Wert, der von der Marktlage am
Bilanzstichtag bestimmt wird; es ist unerheblich, ob die Zusammensetzung und
Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts von besonderen Kenntnissen und Fertigkeiten
des Betriebsinhabers abhängt (>BFH-Urteil
vom 31.1.1991 - BStBl II S. 627).
TopTeilwert
Eine Teilwertabschreibung kann nur zum
Bilanzstichtag und nicht auf einen beliebigen Tag zwischen zwei Bilanzstichtagen
vorgenommen werden (BFH-Urteil
vom 5.2.1981 - BStBl II S. 432). Die Teilwertabschreibung hat gegenüber der
Drohverlustrückstellung Vorrang. Das Verbot der Rückstellungen für drohende
Verluste (§ 5 Abs. 4a Satz 1 EStG) erfasst nur denjenigen Teil des Verlustes,
der durch die Teilwertabschreibung nicht verbraucht ist (>BFH-Urteil
vom 7.9.2005 - BStBl 2006 II S. 298).
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Keine Teilwertabschreibung bei
Einnahmen-Überschussrechnung (>BFH-Urteil
vom 21.6.2006 - BStBl II S. 712).
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Zur Teilwertabschreibung bei
börsennotierten
Aktien im Anlagevermögen >BMF vom 26.3.2009 (BStBl I S. 514).
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Zur Neuregelung der Teilwertabschreibung durch das
Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 >BMF vom 25.2.2000 (BStBl I S. 372) unter
Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 26.3.2009 (BStBl I S. 514).
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Top Teilwert
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Im Zeitpunkt des Erwerbs oder der
Fertigstellung eines Wirtschaftsguts entspricht der Teilwert
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (>BFH-Urteil
vom 13.4.1988 - BStBl II S. 892; nicht ohne weiteres anwendbar bei Erwerb eines
Unternehmens oder Mitunternehmeranteils >BFH-Urteil
vom 6.7.1995 - BStBl II S. 831).
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Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens entspricht der Teilwert
auch zu späteren, dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung nachfolgenden
Bewertungsstichtagen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
(>BFH-Urteil vom
21.7.1982 - BStBl II S. 758).
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Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens entspricht der Teilwert zu späteren,
dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung nachfolgenden
Bewertungsstichtagen den um die lineare AfA verminderten Anschaffungs-
oder Herstellungskosten (>BFH-Urteil
vom 30.11.1988 - BStBl 1989 II S. 183).
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Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens
entspricht der Teilwert grundsätzlich den
Wiederbeschaffungskosten. Der Teilwert von zum Absatz bestimmten Waren
hängt jedoch auch von deren voraussichtlichem Veräußerungserlös (Börsen-
oder Marktpreis) ab (>BFH-Urteil
vom 27.10.1983 - BStBl 1984 II S. 35).
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Der Teilwert einer Beteiligung
entspricht im Zeitpunkt ihres Erwerbs den Anschaffungskosten.
Für ihren Wert sind nicht nur die Ertragslage und die Ertragsaussichten, sondern
auch der Vermögenswert und die funktionale Bedeutung des
Beteiligungsunternehmens (vgl. auch
Stuttgarter Verfahren), insbesondere im Rahmen einer Betriebsaufspaltung,
maßgebend (>BFH-Urteilvom
6.11.2003 - BStBl 2004 II S. 416).
Top Teilwert
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Abbruchabsicht
Bei der Ermittlung des Teilwerts eines Gebäudes
ist die Abbruchabsicht nicht zu berücksichtigen (>BFH-Urteil
vom 7.12.1978 - BStBl 1979 II S. 729).
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Beteiligung
Zur Bestimmung des Teilwerts einer Beteiligung >BFH-Urteil
vom 7.11.1990 (BStBl 1991 II S. 342) und vom 6.11.2003 (BStBl 2004 II S. 416).
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Einlage
Teilwert bei Einlage im Zusammenhang mit einer
Betriebseröffnung
>BFH-Urteil
vom 29.4.1999 (BStBl 2004 II S. 639)
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Ersatzteile im Kfz-Handel
>BFH-Urteil
vom 24.2.1994 (BStBl II S. 514)
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Fehlmaßnahme
Eine Fehlmaßnahme liegt unabhängig von der Ertragslage des
Betriebs vor, wenn der wirtschaftliche Nutzen der Anschaffung oder Herstellung
eines Wirtschaftsguts bei objektiver Betrachtung deutlich hinter dem für den
Erwerb oder die Herstellung getätigten Aufwand zurückbleibt und demgemäß dieser
Aufwand so unwirtschaftlich war, dass er von einem gedachten Erwerber des
gesamten Betriebs im Kaufpreis nicht honoriert würde (>BFH-Urteil vom 20.5.1988 - BStBl 1989 II S. 269).
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Forderungen
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Der Wertberichtigung von Forderungen steht nicht
entgegen, dass sie nach dem Tage der Bilanzerstellung (teilweise) erfüllt worden
sind und der Gläubiger den Schuldner weiterhin beliefert hat (>BFH-Urteil
vom 20.8.2003 - BStBl II S. 941).
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Bei Forderungen aus Schuldscheindarlehen kann im
Allgemeinen aus dem Anstieg der Marktzinsen nicht auf einen unter den
Anschaffungskosten liegenden Teilwert geschlossen werden (>BFH-Urteil
vom 19.5.1998 - BStBl 1999 II S. 277).
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Gekündigte Darlehensforderungen, bei denen Erlöse nur
noch aus der Verwertung der Sicherheiten aber nicht mehr aus Zinszahlungen zu
erwarten sind, sind im Rahmen einer
Teilwertabschreibung auf den Betrag der voraussichtlichen Erlöse zu
vermindern und auf den Zeitpunkt abzuzinsen, zu dem mit dem Eingang der Erlöse
zu rechnen ist (>BFH-Urteil
vom 24.10.2006 - BStBl 2007 II S. 469).
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Bei einer eingeschränkten Solvenz
des Schuldners eines ungekündigten Darlehens hängt die Abzinsung vom Umfang der
noch zu erwartenden Teilleistungen ab (>BFH-Urteil
vom 24.10.2006 - BStBl 2007 II S. 469).
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Halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden
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Halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden sind mit
den Herstellungskosten der halbfertigen Arbeiten, ohne die in solchen Arbeiten
ruhenden, im laufenden Geschäftsbetrieb noch nicht aufzudeckenden Gewinnanteile
anzusetzen. Bei der Einbringung zum gemeinen Wert oder Zwischenwerten nach dem
UmwStG gehören zum gemeinen Wert halbfertiger Arbeiten auch darin enthaltene
anteilige Gewinne (>BFH-Urteil vom 10.7.2002 - BStBl II S. 784).
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Eine
Teilwertabschreibung auf halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden ist
hinsichtlich des gesamten Verlusts aus dem noch nicht abgewickelten Auftrag bis
zur Höhe der aktivierten Herstellungskosten zulässig und nicht auf den dem
jeweiligen Fertigungsstand entsprechenden Anteil begrenzt. Die Höhe der
Teilwertabschreibung ist nach der retrograden Bewertungsmethode zu ermitteln.
Eine Teilwertabschreibung ist regelmäßig nicht zulässig, wenn
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die Verpflichtung zur Fertigstellung des Bauvorhabens
entfallen ist,
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selbständige Teilleistungen abgenommen werden oder
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die Aufträge bewusst verlustbringend
kalkuliert werden (>BFH-Urteil
vom 7.9.2005 - BStBl 2006 II S. 298); >Verlustprodukte.
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Investitionszuschüsse
mindern grundsätzlich nicht den Teilwert der
bezuschussten Wirtschaftsgüter (>BFH-Urteil
vom 19.7.1995 - BStBl 1996 II S. 28).
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Kapitalersetzendes Darlehen
Der Teilwert eines kapitalersetzenden Darlehens,
das der Betriebskapitalgesellschaft von der Besitzkapitalgesellschaft gewährt
worden ist, ist nach denselben Kriterien zu bestimmen, die für die
Bewertung der Kapitalanteile gelten (>BFH-Urteil vom 6.11.2003 - BStBl 2004
II S. 416). Dasselbe gilt für eigenkapitalersetzende Darlehen, die die
Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft
der von ihnen beherrschten Betriebskapitalgesellschaft gewähren. Die
Teilwertabschreibung eines solchen Darlehens kann nicht auf dessen
Unverzinslichkeit gestützt werden (>BFH-Urteil
vom 10.11.2005 - BStBl 2006 II S. 618).
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Retrograde Wertermittlung
Bei der retrograden Ermittlung des Teilwerts von
Wirtschaftsgütern können nach dem Bilanzstichtag entstehende Selbstkosten nur
insoweit berücksichtigt werden, als auch ein gedachter Erwerber sie
berechtigterweise geltend machen könnte (>BFH-Urteil
vom 9.11.1994 - BStBl 1995 II S. 336).
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Schätzung
Im Rahmen der Schätzung des Teilwerts gelten die
Wiederbeschaffungskosten als Ober- und der Einzelveräußerungspreis als
Untergrenze (>BFH-Urteil vom 25.8.1983 - BStBl 1984 II S. 33).
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Überpreis
Die
Teilwertvermutung gilt auch bei Zahlung eines Überpreises. Ein beim Erwerb
eines Grundstücks gezahlter Überpreis rechtfertigt allein keine
Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Vergleichswert zu einem späteren
Bilanzstichtag. Eine Berufung auf eine >Fehlmaßnahme
allein im Hinblick auf die Zahlung eines Überpreises ist ausgeschlossen. Der
Überpreis nimmt jedoch an einer aus anderen Gründen gerechtfertigten
Teilwertabschreibung in dem Verhältnis teil, das dem gegenüber dem
Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Vergleichswert entspricht (>BFH-Urteil
vom 7.2.2002 - BStBl II S. 294).
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Unrentabler Betrieb
Zur Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert bei
unrentablem Betrieb (>BFH-Urteil
vom 1.3.1994 (BStBl II S. 569) und vom 20.9.1989 (BStBl 1990 II S. 206)
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Verlustprodukte
Eine Teilwertabschreibung ist bei sog. "bewussten
Verlustprodukten" jedenfalls dann nicht zulässig, wenn das Unternehmen Gewinne
erzielt (BFH-Urteil vom
29.4.1999 - BStBl II S. 681).
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Vorzugspreise einer Gemeinde
Bei der Ermittlung des Teilwerts eines Grundstücks sind
Vorzugspreise, die eine Gemeinde Erwerbern vergleichbarer Grundstücke aus
ansiedlungspolitischen Gründen einräumt, nur zu berücksichtigen, wenn die
Gemeinde dadurch nachhaltig, über längere Zeit und mit in etwa gleichbleibenden
Beträgen in das Marktgeschehen eingreift, so dass zum Bilanzstichtag auch andere
Eigentümer ihre Grundstücke nicht teurer verkaufen können (>BFH-Urteil vom 8.9.1994 - BStBl 1995 II S. 309).
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Wertaufholungsgebot
Zur Einführung des Wertaufholungsgebots durch das
Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 >BMF vom 25.2.2000 (BStBl I S. 372) unter
Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 26.3.2009 (BStBl I S. 514)
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Wiederbeschaffungskosten
umfassen auch die Anschaffungsnebenkosten (>BFH-Urteil
vom 29.4.1999 - BStBl 2004 II S. 639).
Wenn Sie
steuerlichee Hilfe zum Teilwert benötigen,
dann wenden Sie sich bitte an Dipl.-Kfm. Michael Schröder,,
Steuerberater 
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MS-Buchhalter, mit der Sie auch das Anlagevermögen buchen, verwalten und
abschreiben können. Sie können neben der regulären linearen Absetzung für
Abnutzung (AfA) auch Sonderabschreibungen, wie die Abschreibung auf den
niedrigeren Teilwert vornehmen.
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