Teilwert

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Definition des Teilwerts

Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist (§ 124 Abs. 1 BewG), mit dem Teilwert anzusetzen.

 

Definition Teilwert:
Teilwert
ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt.

 

Der Teilwert kann nur im Wege der Schätzung nach den Verhältnissen des Einzelfalles ermittelt werden. Zur Ermittlung des niedrigeren Teilwerts bestehen Teilwertvermutungen. Die Teilwertvermutung kann widerlegt werden. Sie ist widerlegt, wenn der Stpfl. anhand konkreter Tatsachen und Umstände darlegt und nachweist, dass die Anschaffung oder Herstellung eines bestimmten Wirtschaftsgutes von Anfang an eine Fehlmaßnahme war, oder dass zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und dem maßgeblichen Bilanzstichtag Umstände eingetreten sind, die die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes nachträglich zur Fehlmaßnahme werden lassen. Die Teilwertvermutung ist auch widerlegt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Wiederbeschaffungskosten am Bilanzstichtag niedriger als der vermutete Teilwert sind. Der Nachweis erfordert es, dass die behaupteten Tatsachen objektiv feststellbar sind. Der Teilwert ist ein ausschließlich objektiver Wert, der von der Marktlage am Bilanzstichtag bestimmt wird; es ist unerheblich, ob die Zusammensetzung und Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts von besonderen Kenntnissen und Fertigkeiten des Betriebsinhabers abhängt (>BFH-Urteil vom 31.1.1991 - BStBl II S. 627).

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Teilwertabschreibung

Eine Teilwertabschreibung kann nur zum Bilanzstichtag und nicht auf einen beliebigen Tag zwischen zwei Bilanzstichtagen vorgenommen werden (BFH-Urteil vom 5.2.1981 - BStBl II S. 432). Die Teilwertabschreibung hat gegenüber der Drohverlustrückstellung Vorrang. Das Verbot der Rückstellungen für drohende Verluste (§ 5 Abs. 4a Satz 1 EStG) erfasst nur denjenigen Teil des Verlustes, der durch die Teilwertabschreibung nicht verbraucht ist (>BFH-Urteil vom 7.9.2005 - BStBl 2006 II S. 298). 

  • Keine Teilwertabschreibung bei Einnahmen-Überschussrechnung (>BFH-Urteil vom 21.6.2006 - BStBl II S. 712).

  • Zur Teilwertabschreibung bei börsennotierten Aktien im Anlagevermögen >BMF vom 26.3.2009 (BStBl I S. 514).

  • Zur Neuregelung der Teilwertabschreibung durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 >BMF vom 25.2.2000 (BStBl I S. 372) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 26.3.2009 (BStBl I S. 514).

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Teilwertvermutungen

  1.  Im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Fertigstellung eines Wirtschaftsguts entspricht der Teilwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (>BFH-Urteil vom 13.4.1988 - BStBl II S. 892; nicht ohne weiteres anwendbar bei Erwerb eines Unternehmens oder Mitunternehmeranteils >BFH-Urteil vom 6.7.1995 - BStBl II S. 831).

  2.  Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entspricht der Teilwert auch zu späteren, dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung nachfolgenden Bewertungsstichtagen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (>BFH-Urteil vom 21.7.1982 - BStBl II S. 758).

  3.  Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entspricht der Teilwert zu späteren, dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung nachfolgenden Bewertungsstichtagen den um die lineare AfA verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (>BFH-Urteil vom 30.11.1988 - BStBl 1989 II S. 183).

  4.  Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens entspricht der Teilwert grundsätzlich den Wiederbeschaffungskosten. Der Teilwert von zum Absatz bestimmten Waren hängt jedoch auch von deren voraussichtlichem Veräußerungserlös (Börsen- oder Marktpreis) ab (>BFH-Urteil vom 27.10.1983 - BStBl 1984 II S. 35).

  5.  Der Teilwert einer Beteiligung entspricht im Zeitpunkt ihres Erwerbs den Anschaffungskosten. Für ihren Wert sind nicht nur die Ertragslage und die Ertragsaussichten, sondern auch der Vermögenswert und die funktionale Bedeutung des Beteiligungsunternehmens (vgl. auch Stuttgarter Verfahren), insbesondere im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, maßgebend (>BFH-Urteilvom 6.11.2003 - BStBl 2004 II S. 416).

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Teilwert Beispiele

  • Abbruchabsicht
    Bei der Ermittlung des Teilwerts eines Gebäudes ist die Abbruchabsicht nicht zu berücksichtigen (>BFH-Urteil vom 7.12.1978 - BStBl 1979 II S. 729).

  • Beteiligung
    Zur Bestimmung des Teilwerts einer Beteiligung >BFH-Urteil vom 7.11.1990 (BStBl 1991 II S. 342) und vom 6.11.2003 (BStBl 2004 II S. 416).

  • Einlage
    Teilwert bei Einlage im Zusammenhang mit einer Betriebseröffnung
    >BFH-Urteil vom 29.4.1999 (BStBl 2004 II S. 639)

  • Ersatzteile im Kfz-Handel
    >BFH-Urteil vom 24.2.1994 (BStBl II S. 514)

  • Fehlmaßnahme
    Eine Fehlmaßnahme liegt unabhängig von der Ertragslage des Betriebs vor, wenn der wirtschaftliche Nutzen der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts bei objektiver Betrachtung deutlich hinter dem für den Erwerb oder die Herstellung getätigten Aufwand zurückbleibt und demgemäß dieser Aufwand so unwirtschaftlich war, dass er von einem gedachten Erwerber des gesamten Betriebs im Kaufpreis nicht honoriert würde (>BFH-Urteil vom 20.5.1988 - BStBl 1989 II S. 269).  

  • Forderungen

    • Der Wertberichtigung von Forderungen steht nicht entgegen, dass sie nach dem Tage der Bilanzerstellung (teilweise) erfüllt worden sind und der Gläubiger den Schuldner weiterhin beliefert hat (>BFH-Urteil vom 20.8.2003 - BStBl II S. 941).

    • Bei Forderungen aus Schuldscheindarlehen kann im Allgemeinen aus dem Anstieg der Marktzinsen nicht auf einen unter den Anschaffungskosten liegenden Teilwert geschlossen werden (>BFH-Urteil vom 19.5.1998 - BStBl 1999 II S. 277).

    • Gekündigte Darlehensforderungen, bei denen Erlöse nur noch aus der Verwertung der Sicherheiten aber nicht mehr aus Zinszahlungen zu erwarten sind, sind im Rahmen einer Teilwertabschreibung auf den Betrag der voraussichtlichen Erlöse zu vermindern und auf den Zeitpunkt abzuzinsen, zu dem mit dem Eingang der Erlöse zu rechnen ist (>BFH-Urteil vom 24.10.2006 - BStBl 2007 II S. 469).

    • Bei einer eingeschränkten Solvenz des Schuldners eines ungekündigten Darlehens hängt die Abzinsung vom Umfang der noch zu erwartenden Teilleistungen ab (>BFH-Urteil vom 24.10.2006 - BStBl 2007 II S. 469).

  • Halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden

    • Halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden sind mit den Herstellungskosten der halbfertigen Arbeiten, ohne die in solchen Arbeiten ruhenden, im laufenden Geschäftsbetrieb noch nicht aufzudeckenden Gewinnanteile anzusetzen. Bei der Einbringung zum gemeinen Wert oder Zwischenwerten nach dem UmwStG gehören zum gemeinen Wert halbfertiger Arbeiten auch darin enthaltene anteilige Gewinne (>BFH-Urteil vom 10.7.2002 - BStBl II S. 784).

    • Eine Teilwertabschreibung auf halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden ist hinsichtlich des gesamten Verlusts aus dem noch nicht abgewickelten Auftrag bis zur Höhe der aktivierten Herstellungskosten zulässig und nicht auf den dem jeweiligen Fertigungsstand entsprechenden Anteil begrenzt. Die Höhe der Teilwertabschreibung ist nach der retrograden Bewertungsmethode zu ermitteln. Eine Teilwertabschreibung ist regelmäßig nicht zulässig, wenn

      • die Verpflichtung zur Fertigstellung des Bauvorhabens entfallen ist,

      • selbständige Teilleistungen abgenommen werden oder

      • die Aufträge bewusst verlustbringend kalkuliert werden (>BFH-Urteil vom 7.9.2005 - BStBl 2006 II S. 298); >Verlustprodukte.

  • Investitionszuschüsse
    mindern grundsätzlich nicht den Teilwert der bezuschussten Wirtschaftsgüter (>BFH-Urteil vom 19.7.1995 - BStBl 1996 II S. 28).

  • Kapitalersetzendes Darlehen
    Der Teilwert eines kapitalersetzenden Darlehens, das der Betriebskapitalgesellschaft von der Besitzkapitalgesellschaft gewährt worden ist, ist nach denselben Kriterien zu bestimmen, die für die Bewertung der Kapitalanteile gelten (>BFH-Urteil vom 6.11.2003 - BStBl 2004 II S. 416). Dasselbe gilt für eigenkapitalersetzende Darlehen, die die Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft der von ihnen beherrschten Betriebskapitalgesellschaft gewähren. Die Teilwertabschreibung eines solchen Darlehens kann nicht auf dessen Unverzinslichkeit gestützt werden (>BFH-Urteil vom 10.11.2005 - BStBl 2006 II S. 618).

  • Retrograde Wertermittlung
    Bei der retrograden Ermittlung des Teilwerts von Wirtschaftsgütern können nach dem Bilanzstichtag entstehende Selbstkosten nur insoweit berücksichtigt werden, als auch ein gedachter Erwerber sie berechtigterweise geltend machen könnte (>BFH-Urteil vom 9.11.1994 - BStBl 1995 II S. 336).

  • Schätzung
    Im Rahmen der Schätzung des Teilwerts gelten die Wiederbeschaffungskosten als Ober- und der Einzelveräußerungspreis als Untergrenze (>BFH-Urteil vom 25.8.1983 - BStBl 1984 II S. 33).

  • Überpreis
    Die Teilwertvermutung gilt auch bei Zahlung eines Überpreises. Ein beim Erwerb eines Grundstücks gezahlter Überpreis rechtfertigt allein keine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Vergleichswert zu einem späteren Bilanzstichtag. Eine Berufung auf eine >Fehlmaßnahme allein im Hinblick auf die Zahlung eines Überpreises ist ausgeschlossen. Der Überpreis nimmt jedoch an einer aus anderen Gründen gerechtfertigten Teilwertabschreibung in dem Verhältnis teil, das dem gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Vergleichswert entspricht (>BFH-Urteil vom 7.2.2002 - BStBl II S. 294).

  • Unrentabler Betrieb
    Zur Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert bei unrentablem Betrieb (>BFH-Urteil vom 1.3.1994 (BStBl II S. 569) und vom 20.9.1989 (BStBl 1990 II S. 206)

  • Verlustprodukte
    Eine Teilwertabschreibung ist bei sog. "bewussten Verlustprodukten" jedenfalls dann nicht zulässig, wenn das Unternehmen Gewinne erzielt (BFH-Urteil vom 29.4.1999 - BStBl II S. 681).

  • Vorzugspreise einer Gemeinde
    Bei der Ermittlung des Teilwerts eines Grundstücks sind Vorzugspreise, die eine Gemeinde Erwerbern vergleichbarer Grundstücke aus ansiedlungspolitischen Gründen einräumt, nur zu berücksichtigen, wenn die Gemeinde dadurch nachhaltig, über längere Zeit und mit in etwa gleichbleibenden Beträgen in das Marktgeschehen eingreift, so dass zum Bilanzstichtag auch andere Eigentümer ihre Grundstücke nicht teurer verkaufen können (>BFH-Urteil vom 8.9.1994 - BStBl 1995 II S. 309).

  • Wertaufholungsgebot
    Zur Einführung des Wertaufholungsgebots durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 >BMF vom 25.2.2000 (BStBl I S. 372) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 26.3.2009 (BStBl I S. 514)

  • Wiederbeschaffungskosten
    umfassen auch die Anschaffungsnebenkosten (>BFH-Urteil vom 29.4.1999 - BStBl 2004 II S. 639).

 

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